BESTÄTIGUNGSVERMERK EINZELABSCHLUSS 45
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2. BEWERTUNG VON WERTPAPIEREN, DIE MIT HILFE VON BEWER-
TUNGSMODELLEN BEWERTET WERDEN
Beschreibung:
Die Gesellschaft weist in ihrem Jahresabschluss per 31. Dezember
2025 Wertpapiere mit einem Buchwert von MEUR 169, für welche ein
inaktiver Markt angenommen wird, aus.
Die Bewertung dieser Wertpapiere erfordert die Bestimmung des
beizulegenden Zeitwerts mit Hilfe anerkannter Bewertungsmodelle
und -methoden, da keine Markt- oder Börsepreise eines aktiven
Marktes vorliegen. Dabei sind die Auswahl dieser Bewertungsmo-
delle und –methoden, der verwendeten Inputparameter sowie die
damit zusammenhängenden Ermessensentscheidungen, welche mit
Schätzunsicherheiten behaftet sind, von entscheidender Bedeutung
für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts.
Wir verweisen diesbezüglich auf die Angaben des Vorstands der Ge-
sellschaft im Anhang des Jahresabschlusses in Punkt "(B) Angaben zu
Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden" und in Punkt „C. Erläute-
rungen zur Bilanz" Abschnitt "(5) Wertpapiere".
Aufgrund der Tatsache, dass bei der Bewertung von Wertpapieren,
die mit Hilfe von Bewertungsmodellen bewertet werden, hinsichtlich
der bewertungsrelevanten Inputparameter Schätzunsicherheiten
auftreten können, haben wir diesen Bereich als besonders wichtigen
Prüfungssachverhalt identifiziert.
Wie wir den Sachverhalt im Rahmen der Prüfung adressiert haben:
Wir haben den Wertermittlungsprozess sowie die Konzeption und
Implementierung der wesentlichen Kontrollen der Gesellschaft im
Hinblick auf die Inputparameter erhoben.
Wir haben auf Basis einer Stichprobe die von der Gesellschaft ge-
troffene Einstufung, dass ein inaktiver Markt vorliegt, nachvollzogen.
Weiters haben wir die von der Gesellschaft verwendeten Annahmen
und Methoden dahingehend gewürdigt, ob diese zur Ermittlung kor-
rekter Werte geeignet sind. Die Bewertungsergebnisse der Stich-
probe wurden unter Einbindung EY-interner Spezialisten durch ei-
gene Berechnungen nachvollzogen und deren Wertansatz beurteilt.
Darüber hinaus haben wir überprüft, ob die Angaben des Vorstands
der Gesellschaft im Anhang vollständig und zutreffend sind.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen ver-
antwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen alle Informatio-
nen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Jahresabschluss, den
Lagebericht und den Bestätigungsvermerk. Der Geschäftsbericht
wird uns voraussichtlich nach dem Datum dieses Bestätigungsver-
merks zur Verfügung gestellt.
Unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss erstreckt sich nicht auf
diese sonstigen Informationen und wir werden keine Art der Zusi-
cherung darauf geben.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses ha-
ben wir die Verantwortlichkeit, diese sonstigen Informationen zu le-
sen, sobald sie vorhanden sind, und dabei zu würdigen, ob die sons-
tigen Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresab-
schluss oder zu unseren bei der Abschlussprüfung erlangten Kennt-
nissen aufweisen oder anderweitig falsch dargestellt erscheinen.
Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungs-
ausschusses für den Jahresabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung
des Jahresabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung
mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und bankrechtli-
chen Vorschriften ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Fi-
nanz-
und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die ge-
setzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines
Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen fal-
schen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtü-
mern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Ver-
treter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fort-
führung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im
Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
-
sofern einschlägig - anzugeben, sowie dafür, den Rechnungsle-
gungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzu-
wenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, ent-
weder die Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmenstätig-
keit einzustellen oder haben keine realistische Alternative dazu.
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des
Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft.
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob
der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Dar-
stellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist,
und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil
beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit,
aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der
EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchge-
führte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls
eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können
aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als
wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt ver-
nünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grund-
lage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entschei-
dungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der
EU-VO
und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Ab-
schlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir
während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen
aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
▪
Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher fal-
scher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder
Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reak-
tion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungs-
nachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grund-
lage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus do-
losen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellun-
gen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern re-
sultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwir-
ken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irrefüh-
rende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kon-
trollen beinhalten können.
▪
Wir gewinnen ein Verständnis von den für die Abschlussprüfung
relevanten internen Kontrollen, um Prüfungshandlungen
zu
planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind,
jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
der internen Kontrollen der Gesellschaft abzugeben.
▪
Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen
Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie
die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern darge-
stellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit
zusammenhängende Angaben.
▪
Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der
Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortfüh-
rung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertre-
ter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise,
ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereig-
nissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an
der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unterneh-
menstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung
ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir ver-
pflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die