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BESTÄTIGUNGSVERMERK
VERANTWORTLICHKEITEN DES
ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DIE PRÜFUNG DES
KONZERNABSCHLUSSES
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei
von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund
von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und
einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser
Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein
hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür,
dass eine in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit
den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA
erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine
wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche
vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können
aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und
werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen
einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet
werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses
Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit
der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die An-
wendung der ISA erfordern, üben wir während der
gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen
aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
• Wir identifizieren und beurteilen die Risiken
wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund
von dolosen Handlungen und Irrtümern im
Konzernabschluss, planen Prüfungshandlungen
als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch
und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend
und geeignet sind, um als Grundlage für unser
Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus
dolosen Handlungen resultierende wesentliche
falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden,
ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da
dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken,
Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten,
irreführende Darstellungen oder das Außer kraft-
setzen interner Kontrollen beinhalten können.
• Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die
Abschlussprüfung relevanten internen Kontroll-
system, um Prüfungshandlungen zu planen, die
unter den gegebenen Umständen angemessen
sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil
zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des
Konzerns abzugeben.
• Wir beurteilen die Angemessenheit der von den
gesetzlichen Vertretern angewandten Rech-
nungslegungsmethoden sowie die Vertret barkeit
der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung und
damit zusammenhängende Angaben.
• Wir ziehen Schlussfolgerungen über die
Angemessenheit der Anwendung des Rechnungs-
legungs grundsatzes der Fortführung der Unter-
nehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Ver-
tre ter sowie, auf der Grundlage der erlangten
Prü fungsnachweise, ob eine wesentliche
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen
oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche
Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen
können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen,
dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind
wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk
auf die dazugehörigen Angaben im Konzern-
abschluss aufmerksam zu machen oder, falls
diese Angaben unangemessen sind, unser
Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere
Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis
zum Datum unseres Bestätigungsvermerks
erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereig-
nisse oder Gegebenheiten können jedoch die