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BESTÄTIGUNGSVERMERK
Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende
wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes,
da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken,
Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irre-
führende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen in-
terner Kontrollen beinhalten können.
• Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Ab-
schlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem,
um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den ge-
gebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht
mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des
internen Kontrollsystems des Konzerns abzugeben.
• Wir beurteilen die Angemessenheit der von den ge-
setzlichen Vertretern angewandten Rechnungsle-
gungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den
gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Wer-
te in der Rechnungslegung und damit zusammenhän-
gende Angaben.
• Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessen-
heit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsat-
zes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch
die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage
der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentli-
che Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen
oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel
an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die
Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Un-
sicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Be-
stätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls
diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungs-
urteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolge-
rungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise.
Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können
jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
• Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und
den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der
Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrun-
de liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer
Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild er-
reicht wird.
• Wir erlangen ausreichende geeignete Prüfungsnach-
weise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder
Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein
Prüfungsurteil zum Konzernabschluss abzugeben. Wir
sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung
und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir
tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter
anderem über den geplanten Umfang und die geplante
zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über be-
deutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger
bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir
während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung
ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforde-
rungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben, und tau-
schen uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen
Sachverhalte aus, von denen vernünftigerweise angenom-
men werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängig-
keit und - sofern einschlägig - damit zusammenhängende
Schutzmaßnahmen auswirken.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns
mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejeni-
gen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung
des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren
und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhal-
te sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem
Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere
Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des
Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen
Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestäti-
gungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftiger-
weise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer sol-
chen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse
übersteigen würden.