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BESTÄTIGUNGSVERMERK WARIMPEX
Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter
und des Prüfungsausschusses für den Jahresabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstel-
lung des Jahresabschlusses und dafür, dass dieser in Überein-
stimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen
Vorschriften ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Fi-
nanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind
die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kon-
trollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung ei-
nes Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentli-
chen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen
oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen
Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen,
Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Un-
ternehmenstätigkeit - sofern einschlägig - anzugeben, sowie
dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzli-
chen Vertreter beabsichtigen, entweder die Gesellschaft zu li-
quidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder
haben keine realistische Alternative dazu.
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwa-
chung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft.
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers
für die Prüfung des Jahresabschlusses
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlan-
gen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen
falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen
oder Irrtümern ist, und einen Bestätigungsvermerk zu ertei-
len, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicher-
heit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür,
dass eine in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den ös-
terreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprü-
fung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte
Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls
eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen kön-
nen aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und
werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder
insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie
die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroenen
wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der
EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungs-
mäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfor-
dern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung
pichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische
Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
(ǨǨDPǨDKBLTDČVDBPBLǨNLKǨQBNPTBDIBLǨKDBǨADFDGBLǨXBFBLTIDCMBPǨ
falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen
oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen
als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlan-
gen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind,
um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das
Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesent-
liche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist
höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Hand-
lungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beab-
sichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen
oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten
können.
(ǨǨDPǨĊBXDLLBLǨBDLǨgBPFTėLKLDFǨWHLǨKBSǨEĺPǨKDBǨmQFCMINFFRPĺ-
fung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshand-
lungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen ange-
messen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil
zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gesell-
schaft abzugeben.
(ǨǨDPǨQBNPTBDIBLǨKDBǨmLĊBSBFFBLMBDTǨKBPǨWHLǨKBLǨĊBFBTVIDCMBLǨ
Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie
die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern darge-
stellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und da-
mit zusammenhängende Angaben.
(ǨǨDPǨVDBMBLǨqCMINFFEHIĊBPNLĊBLǨĺQBPǨKDBǨmLĊBSBFFBLMBDTǨKBPǨ
Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortfüh-
rung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Ver-
treter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnach-
weise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang
mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche
Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die
Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit
besteht, sind wir verpichtet, in unserem Bestätigungsver-
merk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss auf-
merksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen
sind, unser Prüfungsurteil zu modizieren. Wir ziehen un-
sere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Da-
tum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnach-
weise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können
jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
(ǨǨǨDPǨQBNPTBDIBLǨKDBǨoBF@STK@PFTBIINLĊǨKBLǨmNƢ@NǨNLKǨKBLǨ
Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben so-
wie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäfts-
vorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein
möglichst getreues Bild erreicht wird.