F. ÜBERNAHMERELEVANTE ANGABEN (nach § 315a Abs. 1
Nr. 1 bis 9 HGB) und Erläuterungen
Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum 31. Dezember 2020 auf 12.102.945 € und
war eingeteilt in 12.102.945 Stückaktien, die auf den Namen lauten. Darin enthalten sind 3.579
Stück eigene Aktien der Gesellschaft zum 31. Dezember 2020. Mit allen Aktien sind die
gleichen Rechte und Pflichten verbunden. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen
Beschränkungen des Stimmrechts der Aktien können sich insbesondere aus den Vorschriften
des Aktiengesetzes ergeben. Beispielsweise unterliegen Aktionäre unter bestimmten
Voraussetzungen nach § 136 AktG einem Stimmverbot und der Gesellschaft steht gemäß
§ 71b AktG aus eigenen Aktien kein Stimmrecht zu. Vertragliche Beschränkungen, die
Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, sind uns nicht bekannt.
Gemäß § 67 Abs. 2 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher
im Aktienregister eingetragen ist. Gemäß § 4 Ziffer 4.2 der Satzung haben die Aktionäre der
Gesellschaft zur Eintragung ins Aktienregister, soweit es sich um natürliche Personen handelt,
ihren Namen, ihre Adresse und ihr Geburtsdatum, soweit es sich um juristische Personen
handelt, ihre Firma, ihre Geschäftsadresse und ihren Sitz, sowie in jedem Fall die Zahl der von
ihnen gehaltenen Aktien und ihre elektronische Postadresse anzugeben, wenn sie eine haben.
Die Aktionäre haben der Gesellschaft jede Änderung ihrer Adresse unverzüglich mitzuteilen.
Eintragungen eines im eigenen Namen handelnden Aktionärs für Aktien, die einem anderen
gehören, sind nur zulässig und im Verhältnis zur Gesellschaft wirksam, wenn die Tatsache,
dass die Aktien einem anderen gehören, sowie die Person und die Adresse des Eigentümers
der Gesellschaft im Aktienregister eingetragen werden. Entsprechendes gilt auch, wenn der
Eingetragene oder der Eigentümer nach der Eintragung sein Eigentum an den Aktien auf einen
anderen überträgt. Die Gesellschaft ist nach § 67 Abs. 4 AktG berechtigt, von dem im
Aktienregister Eingetragenen Auskunft darüber zu verlangen, inwieweit ihm die Aktie, als
deren Inhaber er im Aktienregister eingetragen ist, tatsächlich gehören und, soweit dies nicht
der Fall ist, die zur Führung des Aktienregisters notwendigen Informationen demjenigen zu
übermitteln, für den er die Aktien hält. Solange einem solchen Auskunftsverlangen nicht
nachgekommen ist, bestehen die Stimmrechte aus dem betreffenden Aktienbestand nach
§ 67 Abs. 2 AktG nicht.
Direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10% der Stimmrechte überschreiten
Gemäß den uns vorliegenden Mitteilungen nach § 33 WpHG war zum 31. Dezember 2020
kein Aktionär mit mehr als 10% der Stimmrechte direkt an der Gesellschaft beteiligt. Von Frau
Bettina Siegle, Frau Tanja van Dinter, Herrn Ralf Leistner, Herrn Hermann Leistner, Frau Doris
Leistner sowie der Herdor Beteiligungs GmbH und der Herdor GmbH & Co. KG (alle in
Deutschland) liegen uns Mitteilungen vor, dass sie jeweils mit über 25% der Stimmrechte an
der Gesellschaft aufgrund der Zurechnung von Stimmrechten beteiligt sind.
Weitere direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10% der Stimmrechte
überschreiten, sind dem Vorstand nicht bekannt.