AN UNSERE AKTIONÄRE | ZUSAMMENGEFASSTER
LAGEBERICHT |
KONZERNABSCHLUSS
| WEITERE INFORMATIONEN
184
—
den Bericht des
Aufsichtsrats,
—
den Corporate
Governance Bericht
nach Nr. 3.10
des Deutschen
Corporate Governance Kodex,
—
die
übrigen
Teile
des
Geschäftsberichts,
aber
nicht
den
Konzernabschluss,
nicht
die
in
die
inhaltliche
Prüfung
einbezogenen
Konzernlageberichtsangaben
und
deren
dazugehörigen Bestätigungsvermerk
und
—
die
Versicherung
nach
§
297
Abs.
2
Satz
4
HGB
zum
Konzernabschluss
und
die Versicherung
nach § 315 Abs. 1 Satz 5
HGB zum
zusammengefassten
Lagebericht.
Der Aufsichtsrat
ist für
den Bericht
des Aufsichtsrats
verantwortlich.
Für
die
Erklärung
nach
§
161
AktG
zum
Deutschen
Corporate
Governance
Kodex,
die
Bestandteil
der
in
Abschnitt
„Sonstige
Angaben“
des
Lageberichts
enthaltenen
Konzernerklärung
zur
Unternehmensführung
ist,
sind
die
gesetzlichen
Vertreter
und der
Aufsichtsrat verantwortlich. Im Übrigen sind
die gesetzlichen Vertreter
für die
sonstigen Informationen verantwortlich.
Unsere
Prüfungsurteile
zum
Konzernabschluss
und
zum
zusammengefassten
Lagebericht
erstrecken
sich
nicht
auf
die
sonstigen Informationen, und dementsprechend geben
wir weder ein
Prüfungsurteil
noch
irgendeine
andere
Form
von
Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Konzernabschlussprüfung
haben wir
die
Verantwortung, die
oben genannten
sonstigen Informationen
zu
lesen
und
dabei zu würdigen, ob
die sonstigen Informationen
—
wesentliche
Unstimmigkeiten
zum
Konzernabschluss,
zu
den
inhaltlich
geprüften
Angaben
des
zusammengefassten
Lageberichts
oder
zu
unseren
bei
der
Prüfu
ng
erlangten
Kenntnissen aufweisen
oder
—
anderweitig wesentlich
falsch dargestellt erscheinen.
Falls wir
auf Grundlage
der von
uns zu
den vor
dem Datum
dieses
Bestätigungsvermerks
erlangten
sonstigen
Informationen
durchgeführten
Arbeiten
zu
dem
Schluss
gelangen,
dass
eine
wesentliche
falsche
Darstellung
dieser
sonstigen
Informationen
vorliegt, sind
wir verpflichtet,
über diese
Tatsache
zu berichten. Wir
haben
in
diesem
Zusammenhang nichts
zu
berichten.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss
und den zusammengefassten Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter
sind verantwortlich für die Aufstellung
des
Konzernabschlusses, der
den IFRS,
wie sie
in der
EU anzuwenden
sind, und
den ergänzend
nach §
315e Abs.
1 HGB
anzuwendenden
deutschen
gesetzlichen
Vorschriften in allen wesentlichen
Belangen
entspricht, und
dafür, dass der
Konzernabschluss
unter
Beachtung
dieser
Vorschrif
ten
ein
den
tatsächlichen
Ver
hältnissen
entsprechendes Bild
der Vermögens
-, Finanz
-
und Ertragslage
des
Konzerns
vermittelt.
Ferner
sind
die
gesetzlichen
Vertreter
verantwortlich
für
die
internen
Kontrollen,
die
sie
als
notwendig
bestimmt
haben,
um
die
Aufstel-
lung
eines
Konzernabschlusses
zu
ermögl
ichen,
der
frei
von
wesentlichen
—
beabsichtigten
oder
unbeabsichtigten
—
falschen
Darstellungen ist.
Bei
der
Aufstellung
des
Konzernabschlusses
sind
die
gesetzlichen
Vertreter
dafür
verantwortlich,
die
Fähigkeit
des
Konzerns
zur
Fortführung
der
Unternehmenstätigkeit
zu
beurteilen.
Des
Weiteren
haben sie die
Verantwortung,
Sachverhalte in Zusammenhang
mit der
Fortführung
der
Unternehmenstätigkeit,
sofern
einschlägig,
anzugeben.
Darüber
hinaus
sind
sie
dafür
verantwortlich,
auf
der
Grundlage
des
Rechnungslegungsgrundsatzes
der
Fortführung
der
Unternehmenstätigkeit
zu
bilanzieren,
es
sei
denn,
es
besteht
die
Absicht
den
Konzern
zu
liquidieren
oder
der
Einstellung
des
Geschäftsbetriebs oder es besteht keine
realistische Alternative dazu.
Außerdem
sind
die
gesetzlichen
Vertreter
verantwortlich
für
die
Aufstellung des
zusammengefassten Lageberichts, der
insgesamt ein
zutreffendes Bild
von
der Lage
des Konzerns vermittelt sowie in allen
wesentlichen Belangen
mit dem
Konzernabschluss
in Einklang
steht,
den deutschen
gesetzlichen
Vorschriften
entspricht und die Chancen
und Risiken
der zukünftigen
Entwicklung zutreffend
darstellt. Ferner
sind
die
gesetzlichen
Vertreter
verantwortlich
für
die
Vor
kehrungen
und
Maßnahmen (Systeme), die
sie als notwendig
erachtet haben, um die
Aufstellung
eines
zusammengefassten
Lageberichts
in
Übereinstim-
mung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu
ermöglichen,
und
um
ausreichende
geeignete
Nachweise
für
die
Aussagen im
zusammengefassten Lagebericht erbringen
zu können.
Der
Aufsichtsrat
ist
verantwortlich
für
die
Überwachung
des
Rechnungslegungsprozesses
des
Konzerns
zur
Aufstellung
des
Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers
für die Prüfung des
Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts
Unsere Zielsetzung
ist, hinreichende Sicherheit
darüber zu
erlangen, ob
der
Konzernabschluss
als
Ganzes
frei
von
wesentlichen
—
beabsichtigten
oder unbeabsichtigten
— falschen
Darstellungen ist,
und
ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt
ein zutreffendes Bild
von
der
Lage
des
Konzerns
vermittelt
sowie
in
allen
wesentlichen
Belangen mit
dem Konzernabschluss
sowie mit
den
bei
der
Prüfung
gewonnenen
Erkenntnissen
in
Einklang
steht,
den
deutschen
gesetzlichen Vorschriften
entspricht und die Chancen
und Risiken der
zukünftigen
Entwicklung
zutreffend
darstellt,
sowie
einen
Bestätigungsvermerk
zu
erteilen,
der
unsere
Prüfungsurteile
zum
Konzernabschluss
und
zum
zusammeng
efassten
Lagebericht
beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit
ist ein
hohes Maß
an Sicherheit,
aber keine
Garantie dafür, dass
eine in
Übereinstimmung mit
§
317 HGB
und der
EU
APrVO unter
Beachtung der
vom Institut
der Wirtschaftsprüfer
(IDW)
festgestellten
deutschen
Grundsätze
ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung
durchgeführte
Prüfung
eine
wesentliche
falsche
Darstellung stets aufdeckt.
Falsche
Darstellungen kön-