JAHRESABSCHLUSS
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GESCHÄFTSBERICHT 2022/2023
SONSTIGE INFORMATIONEN
Der gesetzliche Vertreter ist für die sonstigen Informationen verant-
wortlich. Die sonstigen Informationen umfassen alle Informatio-
nen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Jahresabschluss, den
Lagebericht und den Bestätigungsvermerk. Der Geschäftsbericht
wird uns voraussichtlich nach dem Datum dieses Bestätigungsver-
merks zur Verfügung gestellt.
Unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss erstreckt sich nicht auf
diese sonstigen Informationen, und wir werden dazu keine Art der
Zusicherung geben.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses haben
wir die Verantwortlichkeit, diese sonstigen Informationen zu lesen,
sobald sie vorhanden sind, und dabei zu würdigen, ob die sonstigen
Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss
oder zu unseren bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen
aufweisen oder anderweitig falsch dargestellt erscheinen.
VERANTWORTLICHKEITEN DES GESETZLICHEN
VERTRETERS UND DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR
DEN JAHRESABSCHLUSS
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit
den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften ein
möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Gesellschaft vermittelt. Ferner ist der gesetzliche Vertreter
verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig
erachtet, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermögli-
chen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund
von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der gesetzliche
Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte
im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätig-
keit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungs-
legungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
anzuwenden, es sei denn, der gesetzliche Vertreter beabsichtigt,
entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmen-
stätigkeit einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des
Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft.
VERANTWORTLICHKEITEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS
FÜR DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen,
ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen
Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern
ist, und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungs-
urteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an
Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstim-
mung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA
erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche fal-
sche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche
Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen
einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffe-
nen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der
EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmä-
ßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern,
üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
•
Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher
Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern
im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese
Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prü-
fungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen
resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose
Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beab-
sichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder
das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
•
Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung
relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu
planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind,
jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.
•
Wir beurteilen die Angemessenheit der vom gesetzlichen Vertre-
ter angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertret-
barkeit der vom gesetzlichen Vertreter dargestellten geschätzten
Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende
Angaben.
•
Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der
Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit durch den gesetzlichen Vertreter
sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob
eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignis-
sen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der
Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstä-
tigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen,
dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet,
in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Anga-
ben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese
Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizie-
ren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage
der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten
können jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.