
JAHRESABSCHLUSS
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GESCHÄFTSBERICHT 2021/2022
SONSTIGE INFORMATIONEN
Der gesetzliche Vertreter ist für die sonstigen Informationen ver-
antwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen alle Informa-
tionen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Jahresabschluss,
den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk. Der Geschäfts-
bericht wird uns voraussichtlich nach dem Datum dieses Bestäti-
gungsvermerks zur Verfügung gestellt.
Unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss erstreckt sich nicht auf
diese sonstigen Informationen, und wir werden dazu keine Art der
Zusicherung geben.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses
haben wir die Verantwortlichkeit, diese sonstigen Informationen
zu lesen, sobald sie vorhanden sind, und dabei zu würdigen,
ob die sonstigen Informationen wesentliche Unstimmigkeiten
zum Jahresabschluss oder zu unseren bei der Abschlussprüfung
erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig falsch darge-
stellt erscheinen.
VERANTWORTLICHKEITEN DES GESETZLICHEN
VERTRETERS UND DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR
DEN JAHRESABSCHLUSS
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit
den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften ein
möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
der Gesellschaft vermittelt. Ferner ist der gesetzliche Vertreter
verantwortlich für die internen Kontrollen, die er als notwendig
erachtet, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermögli-
chen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund
von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der gesetzliche Ver-
treter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fort-
führung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im
Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
– sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungs-
legungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit
anzuwenden, es sei denn, der gesetzliche Vertreter beabsichtigt,
entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmen-
stätigkeit einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung
des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft.
VERANTWORTLICHKEITEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS
FÜR DIE PRÜFUNG DES JAHRESABSCHLUSSES
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen,
ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen
Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern
ist, und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prü-
fungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß
an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstim-
mung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA
erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche fal-
sche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche
Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen
einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte,
dass sie die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffe-
nen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der
EU-VO und den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir
während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermes-
sen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
• Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher
falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen
oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen
als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen
Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um
als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko,
dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche
Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus
Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständig-
keiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen
interner Kontrollen beinhalten können.
• Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung
relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu
planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind,
jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit
des internen Kontrollsystems der Gesellschaft abzugeben.
• Wir beurteilen die Angemessenheit der vom gesetzlichen
Vertreter angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie
die Vertretbarkeit der vom gesetzlichen Vertreter dargestellten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusam-
menhängende Angaben.
• Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der
Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortfüh-
rung der Unternehmenstätigkeit durch den gesetzlichen Vertre-
ter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise,
ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel
an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unterneh-
menstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung
ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir ver-
pflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehöri-
gen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder,
falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil
zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der
Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks
erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gege-