
2. Klimawandel (ESRS E1)
22..11 AANNGGAABBEENN GGEEMMÄÄSSSS EEUU--TTAAXXOONNOOMMIIEE
Die Angaben zur EU-Taxonomie basieren auf der Verord-
nung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines
Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen.
Ergänzt wird diese durch die Delegierten Verordnungen
(EU) 2021/2139, (EU) 2021/2178, und (EU) 2023/2486
sowie durch die Bekanntmachung der Kommission
(C/2024/6691) zur Auslegung und Umsetzung bestimmter
Rechtsvorschriften des delegierten Rechtsakts über die
Offenlegungspflichten nach Art. 8 der EU-Taxonomie-
Verordnung für die Meldung von taxonomiefähigen und
taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten und Ver-
mögenswerten (dritte Bekanntmachung der Europäischen
Kommission).
Die Angaben gemäß EU-Taxonomie aus dem Jahr 2024
sind den Meldebögen in der Nichtfinanziellen Erklärung
2024 zu entnehmen.
UNIQA hat aktuell keine strategischen Zielsetzungen mit
Bezug auf die Kennzahlen der EU-Taxonomie. Im Bereich
der Nichtlebensversicherung werden künftig jedoch
Elemente wie klimarisikobasierte Vorteile für Kund:innen
entsprechend den Kriterien für einen wesentlichen
Beitrag zu den Umweltzielen (engl. „Substantial
Contribution Criteria“) in der Produktentwicklung
berücksichtigt.
Hinweis zur Anwendung der EU-Taxonomie-Meldebögen
Das Europäische Parlament hat die Einspruchsfrist
(sogenannte „Scrutiny Period“) für den am 4. Juli 2025
durch die Europäische Kommission verabschiedeten
delegierten Rechtsakt aus dem Omnibus I-Paket zur
Vereinfachung der Taxonomieberichterstattung bis
Januar 2026 verlängert. Aufgrund dieser zum Zeitpunkt
der Berichtserstellung bestehenden Rechtsunsicherheit
hat UNIQA entschieden auf die Anwendung der
Änderungen für das Geschäftsjahr zu verzichten und
weiterhin die Meldebögen wie im Vorjahr zu verwenden.
22..11..11 PPrräämmiieenn iinn ddeerr NNiicchhttlleebbeennssvveerrssiicchheerruunngg uunndd
ttaaxxoonnoommiieeffäähhiiggee AAkkttiivviittäätteenn
22..11..11..11 EErrmmeesssseennssaauussüübbuunngg uunndd AAuusslleegguunnggss--
eerrffoorrddeerrnniissssee
Im Geschäftsjahr ergab sich in der Marktpraxis weiterhin
noch kein einheitliches Verständnis zur Bestimmung der
Taxonomiekonformität, beispielsweise bei der Berech-
nung der Prämienanteile, die Deckungen zur Anpassung
an den Klimawandel betreffen. Dies erfolgte im Geschäfts-
jahr auf Basis der langfristigen Schadenshistorien, die sich
aus schlagend gewordenen klimabezogenen Risiken
ergaben.
22..11..11..22 GGrruunnddssäättzzee ddeerr BBeerriicchhtteerrssttaattttuunngg
Versicherungsunternehmen sind gemäß der EU-Taxo-
nomie-Verordnung (Wirtschaftsaktivitäten 10.1 und 10.2)
verpflichtet, eine Kennzahl in Bezug auf ihr Nichtlebens-
versicherungsgeschäft zu veröffentlichen. Zu diesem
Zweck wurden vom europäischen Gesetzgeber bestimmte
Sparten von Nichtlebensversicherungen definiert, die in
Bezug auf das Umweltziel „Anpassung an den Klima-
wandel“ als ökologisch nachhaltig gelten. Die in der EU-
Taxonomie genannten Sparten sind:
Krankheitskostenversicherung
Berufsunfähigkeitsversicherung
Arbeitsunfallversicherung
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Sonstige Kraftfahrtversicherung
See-, Luftfahrt- und Transportversicherung
Feuer- und andere Sachversicherungen und
Beistand
Die von UNIQA als taxonomiefähig klassifizierten Sparten
sind:
Berufsunfähigkeitsversicherung
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Sonstige Kraftfahrtversicherung
See-, Luftfahrt- und Transportversicherung
Feuer- und andere Sachversicherungen und
Beistand
Im Bereich der Nichtlebensversicherung erfolgte – nach
den Vorlagen aus Annex 10 der Delegierten Verordnung
(2021/2178) – eine detaillierte Analyse der taxonomie-
fähigen Sachsparten hinsichtlich aller Prämienbestand-
teile auf Basis der verrechneten Prämien, getrennt nach
direktem und indirektem Geschäft und vor sowie nach
etwaiger Rückversicherung. Dabei wurden Leistungsin-
halte und Deckungsumfang durch Underwriting-
Spezialist:innen hinsichtlich der Anpassung an die
Auswirkungen des Klimawandels analysiert. Aufgrund
teilweise unterschiedlicher Deckungszusagen wurden das
Privatkunden- und das Firmenkundengeschäft separat
analysiert und im Hinblick auf die Taxonomiefähigkeit
und -konformität der Versicherungstätigkeit klassifiziert.
Ebenso wurde der Anteil an taxonomiefähigen Wirt-
schaftsaktivitäten an den gesamten verrechneten Nicht-
lebensversicherungsprämien (vor Rückversicherung)
ermittelt. Dabei wurden die Prämien nach den Vorgaben
des Entwurfs der dritten Bekanntmachung der Europä-
ischen Kommission in Prämienanteile aufgeschlüsselt, die
Deckungen zur Anpassung an den Klimawandel betreffen.
Weiters wurden die in der delegierten Verordnung festge-
legten technischen Bewertungskriterien (engl. „Technical
Screening Criteria“ (TSC)), die Einhaltung des Mindest-
schutzes (engl. „Minimum Social Safeguards“ (MSS))
sowie die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der
Umweltziele (engl. „Do No Significant Harm“ (DNSH))
überprüft.
2
.
1
.
1
.
3
E
i
n
g
e
s
c
h
r
ä
n
k
t
e
D
a
t
e
n
v
e
r
f
ü
g
b
a
r
k
e
i
t
/
D
o
k
u
m
e
n
t
a
t
i
o
n
Für das Privatkundengeschäft, das standardisierte KMU-
Geschäft und das übernommene nicht fakultative Rück-
versicherungsgeschäft konnten die oben genannten Nach-
weise nicht dokumentiert und damit in den taxonomie-
konformen Prämien auch nicht angesetzt werden, da für
das Privatkundengeschäft aktuell keine klimarisiko-
basierten Vorteile vorgesehen sind, für das standardisierte
KMU-Geschäft und das übernommene nicht fakultative
Rückversicherungsgeschäft die Einhaltung des Mindest-
schutzes nicht nachgewiesen werden konnte.
Im Rahmen des Firmenkundengeschäfts in maßge-
schneiderter Vertragsform und den dort berechneten
Teilprämien zu Versicherungsdeckungen für Natur-
katastrophen, die auch im Zusammenhang mit dem
Klimawandel stehen, konnte die Einhaltung der
„Substantial Contribution Criteria“, „Do-No-Significant-
Harm-Criteria“ und die Einhaltung der „Minimum Social
Safeguards“ für das Geschäftsjahr nachgewiesen werden.
Zur Erfüllung der „Do-No-Significant-Harm-
Criteria“ wurden Prämien aus Aktivitäten im Zusammen-
hang mit der Gewinnung, der Lagerung, dem Transport
oder der Herstellung fossiler Brennstoffe und Prämien aus
der Versicherung von Fahrzeugen, Sachanlagen oder
anderen Anlagen, die diesen Zwecken dienen, aus den
taxonomiefähigen Prämien exkludiert.
„Substantial Contribution Criteria“ konnten für das Fir-
menkundengeschäft ebenso nachgewiesen werden, nicht
jedoch für das Privatkundengeschäft. Die Kriterien
„Führungsrolle bei der Modellierung und Bepreisung von
Klimarisiken“, „Produktgestaltung“, „Innovative Ver-
sicherungslösungen“, „Weitergabe von Daten“ und „Hohes
Leistungsniveau nach einer Katastrophe“ konnten für das
Firmenkundengeschäft entsprechend belegt werden. Für
das Privatkundengeschäft konnten die Kriterien in Bezug
auf die Produktgestaltung hingegen nicht als erfüllt nach-
gewiesen werden.
Wie bereits im Vorjahr konnten auch im Geschäftsjahr die
Nachweise zur Erfüllung des „Minimum Social Safe-
guards“-Kriteriums für Firmenkund:innen erbracht
werden. Die Einhaltung der in Art. 18 der EU-Taxonomie-
Verordnung spezifizierten internationalen Standards und
Frameworks wurde sowohl durch die „Vor-Offerte-ESG
Risikobewertung“ als auch durch die Analyse der beste-
henden Portfoliokund:innen überprüft. Mehr Details sind
im Kapitel Klimawandel im Firmenkundengeschäft und
im Kapitel Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
(ESRS S2) zu finden.
Auch für den eigenen Betrieb (einschließlich der
Beziehungen zu Lieferant:innen) konnten Prozesse zur
Einhaltung der Mindestschutzkriterien für Menschen-
und Arbeitsrechte, Prävention von Korruption und
Bestechung, Besteuerung und fairer Wettbewerb
nachgewiesen werden.
Im Geschäftsjahr betrug der Anteil der taxonomiefähigen
Prämie 6,9 Prozent (2024: 7,0 Prozent), davon 5,3 Prozent
taxonomiefähig und nicht konform (2024: 5,9 Prozent),
sowie 1,5 Prozent taxonomiefähig und konform (2024:
1,1 Prozent). Die taxonomiekonforme Prämie betrug
76,7 Millionen Euro (2024: 51,2 Millionen Euro). Die
gestiegene taxonomiekonforme Prämie ist auf die
Ausweitung der Analyse auf weitere Sparten und auf das
übernommene Firmenkundengeschäft (ausgenommen
nicht fakultative Rückversicherung), sowie auf einen
höheren Anteil an Firmenkund:innen in einzelnen
Ländern, welche das „Minimum Social Safeguards“-
Kriterium einhalten, zurückzuführen. Aufgrund der
komplexen Vertragsstrukturen in den verschiedenen
Rückversicherungsarten, ist es nicht möglich, den
71
Konzernlagebericht