Aufsichtsrats bis 16. Juni 2025 um bis zu 16.888.160 EUR
durch Ausgabe von bis zu 3.377.632 Stück neue, auf Inha-
ber lautende Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/
oder Sacheinlagen, in bestimmten Fällen auch unter Aus-
schluss des Bezugsrechts der Aktionär*innen, zu erhöhen.
Die Satzungsänderung wurde am 6. August 2020 in das
Firmenbuch eingetragen.
Bedingtes Kapital Gemäß § 5b der Satzung der
Österreichische Post AG wurde das Grundkapital gemäß
§ 159 AktG um bis zu 16.888.160 EUR durch Ausgabe
von bis zu 3.377.632 Stückaktien erhöht. Die Kapitalerhö-
hung darf nur zum Zweck der Gewährung von Umtausch-
und Bezugsrechten an Gläubiger*innen von Finanzinstru -
menten im Sinne von § 174 AktG durchgeführt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Auf-
sichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Die Satzungs-
änderung wurde am 6. August 2020 in das Firmenbuch
eingetragen.
Aktienrückerwerb Die ordentliche Haupt ver-
sammlung vom 11. April 2019 hat den Vorstand gemäß
§ 65 Abs 1 Z 4 und 8 sowie Abs 1a und 1b AktG ermäch-
tigt, auf den*die Inhaber*in oder auf Namen lautende
Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft während einer
Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem 11. April 2019,
sohin bis zum 10. Oktober 2021, sowohl über die Börse
als auch außerbörslich und zwar auch nur von einzelnen
Aktionär*innen oder einem*r einzigen Aktionär*in, ins-
besondere der ÖBAG, zu einem niedrigsten Gegenwert
von 20 EUR je Aktie und einem höchsten Gegenwert von
60 EUR je Aktie zu erwerben.
Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des
Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz
oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesell-
schaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB)
oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt
werden. Der Erwerb durch den Vorstand kann insbeson-
dere vorgenommen werden, wenn die Aktien Arbeitneh-
mer*innen, leitenden Angestellten und/oder Mitgliedern
des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der Gesell-
schaft verbundenen Unternehmens im Rahmen eines Mit-
arbeiter*innenbeteiligungsprogramms oder eines Aktien-
optionsprogramms und/oder einer Privatstiftung, deren
primärer Zweck das Halten und Verwalten der Aktien für
eine oder mehrere der genannten Personen ist (wie etwa
einer Mitarbeiter*innenbeteiligungsstiftung gemäß § 4d
Abs 4 EStG), übertragen werden sollen.
Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der
Österreichische Post AG beschließen, doch muss der Auf-
sichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in Kennt-
nis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt
der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Falle
des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Aus-
schluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchge-
führt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).
Der Vorstand wurde für die Dauer von fünf Jahren
ab Beschlussfassung gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne neuerliche
Beschlussfassung der Hauptversammlung für die Veräu-
ßerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine
andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch
ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung
der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der
Aktionär*innen, insbesondere wenn die Aktien Arbeit-
nehmer*innen, leitenden Angestellten und/oder Mitglie-
dern des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Rahmen
eines Mitarbeiter*innenbeteiligungsprogramms oder eines
Aktienoptionsprogramms und/oder einer Privatstiftung,
deren primärer Zweck das Halten und Verwalten der Aktien
für eine oder mehrere der genannten Personen ist (wie
etwa einer Mitarbeiter*innenbeteiligungsstiftung gemäß
§ 4d Abs 4 EStG), übertragen werden sollen, zu beschlie-
ßen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in meh-
reren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunter-
nehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesell-
schaft durch Dritte ausgeübt werden.
Der Vorstand wurde ferner ermächtigt, mit Zustim-
mung des Aufsichtsrats erforderlichenfalls das Grund-
kapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne wei-
teren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Abs 1 Z 8
letzter Satz i. V. m. § 122 AktG herabzusetzen. Der Auf-
sichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich
durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Finanzinstrumente im Sinne des § 174 AktG
Weiters wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bis 16. Juni 2025 Finanzinstrumente
im Sinne des § 174 AktG – insbesondere Wandel schuld-
verschrei bun gen, Gewinnschuldverschreibungen und
Genussrechte, mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu
250.000.000 EUR, die auch das Umtausch- und /oder
Bezugsrecht auf den Erwerb von insgesamt bis zu 3.377.632
Aktien der Gesellschaft einräumen können und /oder auch
so ausgestaltet sind, dass ihr Ausweis als Eigenkapital
erfolgen kann – auch in mehreren Tranchen und in unter-
schiedlicher Kombination auszugeben, und zwar auch mit-
telbar im Wege der Garantie für die Emission von Finanz-
instrumenten durch ein verbundenes Unternehmen der
Gesellschaft mit Umtausch- und/oder Bezugsrechten auf
Aktien der Gesellschaft.
Für die Bedienung der Umtausch- und/oder Be zugs-
rechte kann der Vorstand das bedingte Kapital oder
Österreichische Post AG | Jahresfinanzbericht 2020