Darüber hinaus gilt:
Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund
von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Re-
aktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend
und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass
aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zu-
sammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen
oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kon-
trollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen ange-
messen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kon-
trollsystems der Gesellschaft abzugeben.
Wir beurteilen die Angemessenheit der vom gesetzlichen Vertreter angewandten Rech-
nungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der vom gesetzlichen Vertreter dargestell-
ten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.
Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungs-
legungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Ver-
treter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Un-
sicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche
Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwer-
fen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit be-
steht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben
im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind,
unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grund-
lage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zu-
künftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrundeliegenden Ge-
schäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild
erreicht wird.
Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und
die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststel-
lungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während
unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen
Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben, und tauschen uns mit ihm über
alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte aus, von denen vernünftigerweise angenommen
werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusam-
menhängende Schutzmaßnahmen auswirken.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausge-
tauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Jahresab-
schlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte
sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze
oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir
bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsver-
merk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen
einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.