Bestäti
un
svermer
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Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und
des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die
Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass
dieser in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in
der EU anzuwenden sind, und den zusätzlichen An-
forderungen des § 245a UGB sowie § 59a BWG ein
möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die
gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen
Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermögli-
chen, der frei von wesentlichen falschen Darstellun-
gen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtü-
mern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die
gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähig-
keit des Konzerns zur Fortführung der Unterneh-
menstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusam-
menhang mit der Fortführung der Unternehmens-
tätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie da-
für, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn,
die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder
den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstä-
tigkeit einzustellen oder haben keine realistische Al-
ternative dazu.
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die
Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des
Konzerns.
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Konzernabschlusses
Unsere Ziele sind hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von
wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von do-
losen Handlungen oder Irrtümern ist und einen Bestäti-
gungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil bein-
haltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an
Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Über-
einstimmung mit der AP-VO und mit den österreichi-
schen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprü-
fung, die die Anwendung der ISA erfordern, durch-
geführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche
Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt.
Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlun-
gen oder Irrtümern resultieren und werden als wesent-
lich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt
vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die
auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffe-
nen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern be-
einflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung
mit der AP-VO und mit den österreichischen Grundsät-
zen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die An-
wendung der ISA erfordern, üben wir während der ge-
samten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen
aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
• Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentli-
cher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen
Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken,
führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grund-
lage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko,
dass aus dolosen Handlungen resultierende we-
sentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultieren-
des, da dolose Handlungen kollusives Zusammen-
wirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkei-
ten, irreführende Darstellungen oder das Außer-
kraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
• Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Ab-
schlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem,
um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksam-
keit des internen Kontrollsystems der Gesellschaft
abzugeben.
• Wir beurteilen die Angemessenheit der von den ge-
setzlichen Vertretern angewandten Rechnungsle-
gungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von
den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätz-
ten Werte in der Rechnungslegung und damit zu-
sammenhängende Angaben.
• Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemes-
senheit der Anwendung des Rechnungslegungs-
grundsatzes der Fortführung der Unternehmenstä-
tigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der
Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob
eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang
mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die er-
hebliche Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen
können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass
eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir ver-
pflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die
dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss auf-
merksam zu machen oder, falls diese Angaben un-
angemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizie-
ren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der