
ANHANG
F
JAHRESABSCHLUSS
AMAG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt )G.DF., EUR und setzt sich aus )G.DF. nennbetragslo-
sen Stückaktien mit einem anteiligen Wert am Grundkapital von EUR pro Aktie zusammen.
Gemäß § F (G) der Satzung der AMAG Austria Metall AG ist der Vorstand bis . September G ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft – allenfalls in mehreren Tranchen –
gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu EUR E.G. durch Ausgabe von bis zu E.G. Stück neue
auf Inhaber oder Namen lautende Stückaktien zu erhöhen und die Art der Aktien, den Ausgabekurs und die
Ausgabebedingungen festzulegen (Genehmigtes Kapital ). Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktio-
nären in der Weise eingeräumt werden, dass die Kapitalerhöhung von einem Kreditinstitut oder einem Kon-
sortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen wird, sie den Aktionären entsprechend ih-
rem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital
ganz oder teilweise auszuschließen, (i) wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwer-
bes von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder
von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen er-
folgt, (ii) zur Bedienung einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) oder (iii) für den Ausgleich von Spitzenbe-
trägen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus
dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen.
Mit Beschluss der Hauptversammlung der AMAG Austria Metall AG vom . Juli wurde der Vorstand
gemäß § EF Abs. AktG ermächtigt, binnen fünf Jahren ab Datum der Fassung dieses Beschlusses, sohin bis
zum . Juli G, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, auch in mehreren Tranchen, Wandelschuldverschrei-
bungen, die das Bezugs- oder Umtauschrecht bzw. eine Bezugs- oder Umtauschpflicht auf insgesamt bis zu
E.G. Aktien der Gesellschaft gewähren bzw. vorsehen, auszugeben (Wandelschuldverschreibung
). Der Ausgabebetrag, die Ausgabe, das Wandlungsverfahren der Wandelschuldverschreibungen und
alle weiteren Bedingungen sind vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen. Der Ausgabe-
betrag und das Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe anerkannter finanzmathematischer Methoden sowie
des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln. Das
gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Wandelschuldver-
schreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugs-
recht). Der Vorstand ist weiters ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre
bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise auszuschließen, (i) wenn die Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbes von Unternehmen, Unter-
nehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem Ak-
quisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen erfolgt oder (ii) für den Aus-
gleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben. Der Vorstand ist ferner er-
mächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf Wandelschuldverschreibungen ganz oder
teilweise auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass
der Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibungen zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausga-
bebetrages ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypotheti-
schen Marktwert nicht unterschreitet und der Wandlungspreis bzw. der Bezugspreis (Ausgabebetrag) der Be-
zugsaktien, jeweils nach Maßgabe anerkannter finanzmathematischer Methoden sowie des Kurses der
Stammaktien der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren ermittelt wird und nicht unter
dem Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten Handelstage vor dem Tag der Ankündi-
gung der Begebung der Wandelschuldverschreibungen liegt.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist gemäß § GQ Abs. Z AktG um bis zu EUR E.G. durch Ausgabe
von bis zu E.G. Stück auf Inhaber lautende neue Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) zur Ausgabe an
Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, zu der der Vorstand in der Hauptversammlung vom . Juli
ermächtigt wurde, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital ). Die Kapitalerhöhung darf nur soweit durch-
geführt werden, als Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen von ihrem Bezugs- oder Umtauschrecht auf
Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen bzw. jene, die zum Bezug oder Umtausch verpflichtet sind, ihre
Verpflichtung zum Bezug oder Umtausch erfüllen, und der Vorstand beschließt, diese Wandelschuldverschrei-
bungen mit neuen Aktien zu bedienen. Der Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe
anerkannter finanzmathematischer Methoden sowie des Kurses der Stammaktien der Gesellschaft in einem
anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln (Grundlagen der Berechnung des Ausgabebetrages); der
Ausgabebetrag darf nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals liegen. Die neu auszugebenden Ak-
tien der bedingten Kapitalerhöhung haben die volle Dividendenberechtigung für das gesamte Geschäftsjahr,
in dem sie begeben werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen. Entsprechendes
gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach Ab-
lauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Fall der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf der
Fristen nach den Wandelschuldverschreibungsbedingungen.
In der Hauptversammlung der AMAG Austria Metall AG vom . Juli wurde der Vorstand ermächtigt, –
unter gleichzeitiger Aufhebung der diesbezüglichen Hauptversammlungsbeschlüsse vom E. April S – je-
weils mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, wobei der niedrigste
beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert G % unter dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs
der letzten Börsetage vor Beginn des entsprechenden Rückkaufprogramms und der höchste beim Rücker-
werb zu leistende Gegenwert G % über dem gewichteten durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten