
CA IMMOBILIEN ANLAGEN AKTIENGESELLSCHAFT, WIEN BEILAGE 2
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GRUNDKAPITAL & AKTIONÄRSSTRUKTUR
Aufgrund der Change-of-Control-Klausel der Wandelan-
leihe, die durch das Starwood-Angebot ausgelöst wurde,
haben nahezu alle Inhaber der Wandelanleihe ihr Wand-
lungsrecht ausgeübt. Die Wandlungsrechte wurden seit
Ende April durch bedingtes Kapital und teilweise durch
die Ausgabe von neuen Aktien bedient. Insgesamt er-
höhte sich die Gesamtzahl der Stimmrechte von
98.808.336 um 7.688.090 auf insgesamt 106.496.426
Stimmrechte. Das Grundkapital erhöhte sich ab Ende Ap-
ril 2021 von 718.336.602,72 € um insgesamt
55.892.414,30 € und betrug zum Bilanzsstichtag
774.229.017,02 €, das sich auf vier Namensaktien und
106.496.422 Stück auf den Inhaber lautende Stammak-
tien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je
7,27 € verteilt. Die Inhaberaktien notieren im Prime Mar-
ket der Wiener Börse (ISIN: AT0000641352).
Mit einer Beteiligung von rund 58% per 31. Dezember
2021 (61.654.765 Inhaberaktien sowie vier Namensak-
tien) ist SOF-11
Klimt CAI S.à r.l., Luxemburg, eine von
Starwood Capital Group verwaltete Gesellschaft, größter
Aktionär von CA Immo. Starwood ist ein auf globale Im-
mobilieninvestitionen konzentrierter Finanzinvestor. Die
übrigen Aktien von CA Immo befinden sich im Streube-
sitz von institutionellen und privaten Investoren, die mit
Ausnahme von Petrus Advisers Ltd. (4,57% per 18. März
2022) jeweils eine Beteiligung unter der gesetzlich mel-
depflichtigen Schwelle von 4% halten. Nähere Informati-
onen zur Ausgestaltung der Aktien sowie zu den Aktio-
närsrechten sind im Corporate Governance Bericht (Cor-
porate Governance (caimmo.com)) dargestellt.
ANGABEN ZUM KAPITAL
In der 31. ordentlichen Hauptversammlung vom
9. Mai 2018 wurde der V
orstand ermächtigt, mit Zustim-
mung des Aufsichtsrats das Grundkapital (auch in meh-
reren Tranchen und bei möglichem Bezugsrechtaus-
schluss) um bis zu 359.168.301,36
€ (rund 50% des der-
zeit aktuellen Grundkapitals) durch Bar- oder Sachein-
lage gegen Ausgabe von bis zu 49.404.168 auf
Inhaber
lautend
e Stückaktien zu erhöhen. Zur Bedien
ung der
ausge
übten Wandlungsrechte von Inhabern von Wandel-
schuldverschreibungen wurde – neben dem hi
erfür zu
V
erfügung stehenden bedingten Kapital – ein genehmig-
tes Kapital in Höhe von 9.09
8.448,62 € verwendet, sodass
per 31. Dezemb
er 2021 ein nicht ausgenütztes genehmig-
tes Kapital in Höhe von 350.06
9.852,74 € besteht, das bis
längstens 18. S
eptember 2023 in Anspruch genommen
werden kann.
In der selben Hauptversammlung wurde der Vorstand er-
mächtigt, bis längstens 8. Mai 2023 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen bis zu einem
Gesamtnennbetrag von insgesamt 750
Mio. €, mit denen
Umtausch- und/oder Bezugsrechte auf bis zu 19.761.667
Stück auf Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit ei-
nem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu
143.667.319,09 € verbunden sind (bedingtes Kapital 2018),
auch in mehreren Tranchen auszugeben und alle weiteren
Bedingungen, die Ausgabe und das Umtauschverfahren
der Wandelschuldverschreibungen festzusetzen. Die Aus-
gabe von Wandelschuldverschreibungen darf nach dieser
Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe der
neuen Aktien, auf die Umtausch- und/oder Bezugsrechte
mit solchen Wandelschuldverschreibungen eingeräumt
werden, rechnerisch ein Anteil von insgesamt nicht mehr
als 20% des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt
der Einräumung dieser Ermächtigung entfällt. Das Bezugs-
recht der Aktionäre (§ 174 Abs 4 AktG iVm § 153 AktG)
wurde ausgeschlossen.
In der 34. ordentlichen Hauptversammlung vom 6. Mai
2021 wurde der Vorstand gemäß § 65 Abs 1 Z 8 und Abs 1a
und Abs 1b AktG für die Dauer von 30 Monaten ab dem Da-
tum der Beschlussfassung, d.h. bis längstens 5. November
2023, ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im ge-
setzlich höchstzulässigen Ausmaß eigene Aktien der Gesell-
schaft zu erwerben. Der beim Rückerwerb zu leistende Ge-
genwert darf nicht niedriger als 30% unter und nicht höher
als 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Bör-
seschlusskurs der dem Rückerwerb vorhergehenden zehn
Börsetage betragen. Die sonstigen Rückkaufsbedingungen
hat der Vorstand festzulegen, wobei der Erwerb nach Wahl
über die Börse, durch ein öffentliches Angebot oder auf
eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art, also
auch außerbörslich und/oder von einzelnen Aktionären
und unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungs-
rechts erfolgen kann (umgekehrtes Bezugsrecht). Die Er-
mächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehre-
ren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke durch die Gesellschaft, mit ihr verbundene Unter-
nehmen (§ 189a Z 8 UGB) oder für deren Rechnung durch
Dritte ausgeübt werden. Auch die wiederholte Ausübung
dieser Ermächtigung ist zulässig. Der Vorstand wurde wei-
ters ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die er-
worbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversamm-
lungsbeschluss auf jede gesetzlich zulässige Art wieder zu
veräußern und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen
bzw. die eigenen Aktien auch einzuziehen.
INFORMATIONEN GEM. § 243 A UGB