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Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der im Folgenden erläuterten Rechnungslegungsvorschriften
werden derzeit noch geprüft, wobei zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses kein wesentlicher Einfluss auf
die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns erwartet wird. Die erstmalige
Anwendung der übrigen, in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften wird nach derzeitigem Stand der
Analyse keinen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns haben.
Am 27. August 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Interest Rate Benchmark Reform – Phase 2“
Änderungen an IFRS 9 (Financial Instruments), IAS 39 (Financial Instruments: Recognition and Measurement), IFRS 7
(Financial Instruments: Disclosures), IFRS 4 (Insurance Contracts) und IFRS 16 (Leases). In Bezug auf
Leasingverträge wird eine Praxiserleichterung etabliert, die sich (nur) auf solche Modifikationen von Leasingver-
trägen im Sinne des IFRS 16 (Leases) bezieht, die Resultat der sogenannten Interest-Rate-Benchmark-Reform sind.
Am 14. Mai 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Reference to the Conceptual Framework“ Änderungen
an dem bestehenden IFRS 3 (Business Combinations). Mit den Änderungen werden u. a. Verweise auf die bisherige
Version des Rahmenkonzepts durch Verweise auf das im Jahr 2018 überarbeitete Rahmenkonzept ersetzt.
Weitergehend wird ergänzt, dass bei der Identifizierung von im Zuge eines Unternehmenserwerbs übernommenen
Verpflichtungen IAS 37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets) oder IFRIC 21 (Levies)
anzuwenden sind, falls diese in den Anwendungsbereich dieser beiden Verlautbarungen fallen. Darüber hinaus wird
klargestellt, dass erworbene Eventualforderungen grundsätzlich nicht anzusetzen sind. Ohne diese Änderungen,
so das IASB, hätte u. a. die Gefahr von sogenannten Day 2 Gains or Losses bestanden, soweit das im Jahr 2018
überarbeitete Rahmenkonzept den (Nicht-)Ansatz einer Schuld oder eines Vermögenswerts initial verlangt,
anwendbare Standards dies aber für die Folgebilanzierung ausgeschlossen hätten. Die Änderungen betreffen
Unternehmenszusammenschlüsse, die am oder nach dem Erstanwendungszeitpunkt vollzogen werden.
Ebenfalls am 14. Mai 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Property, Plant and Equipment: Proceeds
before Intended Use“ Änderungen an IAS 16 (Property, Plant and Equipment). Mit den Änderungen wird IAS 16
insbesondere dahingehend geändert, dass Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten, die produziert werden,
während der Vermögenswert zu dem Standort und in den erforderlichen, vom Management beabsichtigten, be-
triebsbereiten Zustand gebracht wird, sowie die korrespondierenden, nach IAS 2 (Inventories) zu ermittelnden
Kosten unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen sind. Daneben werden ergänzende Anhangangaben vorgeschrie-
ben. Für die Änderungen gelten spezifische Übergangsregelungen.
Des Weiteren veröffentlichte das IASB am 14. Mai 2020 unter dem Titel „Onerous Contracts – Cost of Fulfilling a
Contract“ Änderungen an IAS 37 (Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets). Mit den Änderungen
wird klargestellt, dass die Erfüllungskosten eines Vertrags, die bei der Beurteilung, ob ein belastender Vertrag
vorliegt, zu ermitteln sind, alle Kosten umfassen, die in direktem Zusammenhang mit dem Vertrag stehen. Direkt mit
der Erfüllung eines belastenden Vertrags in Zusammenhang stehende Kosten sind z. B. direkt zugehörige Lohn-
und Materialkosten („incremental cost“), aber auch anteilige zuzurechnende Abschreibungen. Für die Änderungen
gelten spezifische Übergangsregelungen.
Am 18. Mai 2017 veröffentlichte das IASB IFRS 17 (Insurance Contracts). IFRS 17 regelt den Ansatz, die Bewertung
und den Ausweis von ausgegebenen Versicherungsverträgen sowie die notwendigen Anhangangaben. Darüber
hinaus erfordert IFRS 17 die Anwendung ähnlicher Prinzipien im Fall von Rückversicherungsverträgen und, sofern
Versicherungsverträge ausgegeben werden, von Kapitalanlageverträgen mit einer ermessensabhängigen
Überschussbeteiligung. IFRS 17 wird den bestehenden Standard IFRS 4 (Insurance Contracts) ersetzen. Das IASB
veröffentlichte am 25. Juni 2020 Änderungen an IFRS 17, neben damit verbundenen weiteren inhaltlichen
Änderungen sowie Klarstellungen in Bezug auf andere Standards mit dem Ziel, den Erstanwendungszeitpunkt des
Standards um zwei Jahre auf den 1. Januar 2023 (bisher vorgesehen: 1. Januar 2021) zu verschieben. Diese
Verschiebung trägt u. a. dem Ersuchen der Versicherungen und bestimmter Finanzdienstleister als primär von IFRS 17
Betroffene Rechnung und steht im Zusammenhang mit der parallelen Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts
von IFRS 9 (Financial Instruments) für diesen Unternehmenssektor. IFRS 17 enthält komplexe Übergangsregelungen.
Am 23. Januar 2020 veröffentlichte das IASB unter dem Titel „Classification of Liabilities as Current or Non-current“
Änderungen an IAS 1. Mit den Änderungen wird präzisiert, wann eine Schuld, für die noch Unsicherheit hinsichtlich
des Erfüllungstags besteht, in der Bilanz als kurz- bzw. langfristig zu klassifizieren ist. Am 15. Juli 2020
veröffentlichte das IASB vor dem Hintergrund der Mehrbelastung von Unternehmen durch die Coronavirus-