HYPO TIROL BANK AG
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Lagebericht zum 31.12.2020
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haben die Angemessenheit der Ausfallswahrscheinlichkeiten auf
Basis von zwölf Monaten und der Gesamtlaufzeit und
Verlustquoten beurteilt. Dabei wurden insbesondere die
Angemessenheit der verwendeten statistischen Modelle und
Parameter sowie die mathematischen Funktionsweisen beurteilt.
Insbesondere haben wir die Auswirkungen der COVID-19
Pandemie auf die Ermittlungsmethode der
Ausfallswahrscheinlichkeiten beurteilt. Zusätzlich wurden die
Auswahl und die Bemessung von zukunftsgerichteten Schätzungen
und Szenarien analysiert und deren Berücksichtigung in der
Parameterschätzung überprüft. Wir haben die Herleitung und
Begründung des Management Overlay, sowie die
zugrundeliegenden Annahmen in Hinblick auf deren
Angemessenheit beurteilt. Die rechnerische Richtigkeit und
Vollständigkeit der Wertberichtigungen haben wir auf Basis einer
Stichprobe nachvollzogen. Dazu haben wir unsere Financial Risk
Management-Spezialisten eingebunden. Weiters wurden einzelne
automatisierte Kontrollen der dem Berechnungsmodell zugrunde
liegenden IT-Systeme
auf ihre Wirksamkeit beurteilt. Hierzu
wurden interne IT-Spezialisten herangezogen.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen
verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen alle
Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Jahresabschluss,
den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk.
Unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss erstreckt sich nicht auf diese
sonstigen Informationen, und wir geben keine Art der Zusicherung
darauf.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Jahresabschlusses haben
wir die Verantwortlichkeit, diese sonstigen Informationen zu lesen und
dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen wesentliche
Unstimmigkeiten zum Jahresabschluss oder zu unseren bei der
Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig
falsch dargestellt erscheinen.
Falls wir auf der Grundlage der von uns zu den vor dem Datum des
Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers erlangten sonstigen
Informationen durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine
wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt,
sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in
diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Verantwortlichkeiten
der gesetzlichen Vertreter
und des
Prüfungsausschusses für den Jahresabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den
österreichischen unternehmens-
und bankrechtlichen Vorschriften ein
möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen
Handlungen oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen
Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit
der Gesellschaft zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im
Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit –
sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den
Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen
Vertreter beabsichtigen, entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder
die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder haben keine realistische
Alternative dazu.
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des
Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft.
Verantwortlichkeiten
des Abschlussprüfers
für die Prüfung
des Jahresabschlusses
Unsere Ziele sind hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der
Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen
aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist und einen
Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine
Garantie dafür,
dass eine in Übereinstimmung mit der AP-VO und mit
den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung,
die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung
eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets
aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder
Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von
ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden
könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses
getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der AP-VO
und
mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsgemäßer
Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir
während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus
und bewahren eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
●
Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher
Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern
im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese
Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser
Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen
resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose
Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen,
beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende
Darstellungen
oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
●
Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung
relevanten internen Kontroll¬system,
um Prüfungshandlungen zu
planen, die unter den gegebenen Umständen ange¬messen sind,
jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des
internen Kontrollsystems
der Gesellschaft abzugeben.
●
Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen
Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die
Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern
dargestellten
geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit
zusammenhängende Angaben.
●
Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der
Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter
sowie,
auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine
wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder
Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit
der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine
wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem
Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben
unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir
ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum
Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten